Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung (vgl. § 38 StBerG)
Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien
Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;
ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind;
ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
der Finanzverwaltung, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift;
ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift.
Erforderlich ist eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden während des maßgebenden vorgenannten Zeitraums. Eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung ist erst möglich, wenn der/die Bewerber/in aus dem (aktiven) öffentlichen Dienst ausgeschieden ist. Dies gilt nicht für Personen im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 StBerG (Professoren).
Verfahren
Wir sind für Sie örtlich zuständig, wenn Sie im Zeitpunkt der Antragstellung in den Oberfinanzbezirken München, Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben vorwiegend beruflich tätig sind. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie in diesem örtlichen Bereich arbeiten, dann schlagen Sie in unserer PLZ-Suche nach.
Der Antrag auf Befreiung ist auf einem Formular zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Ein Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang.
Ein Passbild (nicht älter als ein Jahr)
Eine Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der letzten Dienstbehörde oder des Fraktionsvorstands über Art und Dauer der Tätigkeit (bzw. der Lehrtätigkeit als Professor) (Tätigkeitsnachweis) auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern; die Bescheinigung muss Angaben enthalten über
die Beschäftigungszeit (Beginn und ggf. Ende der Tätigkeit),
die Art des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Angestellter, Beamter),
die Arbeitszeit (Anzahl der Wochenstunden),
Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern,
die Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer.
Bescheinigungen, denen nicht entnommen werden kann, welche Tätigkeiten der Bewerber/die Bewerberin tatsächlich in welchem Umfang ausgeübt hat, führen nicht zu einer Befreiung von der Steuerberaterprüfung.
Nachweis über das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst, soweit bereits vorhanden.
Sämtliche Nachweise sind im Original oder in öffentlich oder amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen.
Für die Bearbeitung des Antrags auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung ist eine Gebühr in Höhe von 200 € zu entrichten.